Eine Haushaltsauflösung, auch als Wohnungsauflösung bezeichnet, ist die Räumung einer Wohnung, einschließlich der dazugehörigen Nebenräume (Keller, Dachboden) vom Hausrat des Wohnungsinhabers, die damit verbunden ist, dass der Wohnungsinhaber danach keinen eigenen Haushalt mehr führt.

Die Entfernung und Entsorgung unbrauchbarer und wertloser Gegenstände im Zuge einer Haushaltsauflösung nennt man auch Entrümpelung. Bei den zu entsorgenden Gegenständen handelt es sich meist um Sperrmüll und anderen wertlosen Hausrat. Haushaltsauflösung und Entrümpelung sind auch die Bezeichnungen der Dienstleistung, die Haushaltsauflösung durchzuführen.

Anlässe für die Auflösung des Haushalts

Die Haushaltsauflösung kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich werden: Nach einem Todesfall, im Zuge der Zwangsräumung der Wohnung, beim Umzug des Bewohners in ein Pflegeheim oder bei dauerhafter Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Auch vor Antritt einer längeren Freiheitsstrafe oder einer Auswanderung kann der Haushalt aufgelöst werden.

Kosten

Die Kosten der Haushaltsauflösung hat der Eigentümer des Hausrats zu tragen. Bei einem Todesfall sind das die Erben. Sie hängen zum einen von der zu entsorgenden Menge des Hausrats, sowie von den Anfahrtwegen, Lage des Objekts (Hanglage, Stockwerk), und Zugang im inneren des Objekts zusammen. Ebenfalls ist die Beschaffenheit des Hausrats einflussnehmend, da die Entsorgungskosten bei verschiedenen Abfallarten variieren können. Bei professionellen Anbietern die Wohnungsauflösungen durchführen ist es üblich, den Wert der noch verkäuflichen Gegenstände anzurechnen und von den Kosten für die Entsorgung der nicht mehr verwendbaren abzuziehen.

Die Kalkulation von für die Kosten von Haushaltsauflösungen erfolgt meist auf Grundlage von Objekt-Besichtigungen durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen. Mittlerweile bieten Internetplattformen auch digitale Kostenrechner für Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen an, durch welche keine Besichtigung mehr für die Kalkulation notwendig ist.

Ist der frühere Wohnungsinhaber nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob diese von Unterhaltspflichtigen oder Träger der Grundsicherung als notwendige Umzugskosten zu übernehmen sind. Hierzu sind zuvor die erforderlichen Anträge bei dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen.

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